Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Hermann Springer GmbH und dem Vertragspartner, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, soweit im Einzelfall keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Abweichende Bedingungen sind für die Hermann Springer GmbH nur dann verpflichtend, wenn ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde; Schweigen auf abweichende Bedingungen gilt als Ablehnung.
Die Darstellung von Produkten, Lieferungen und Leistungen der Hermann Springer GmbH im Internet sowie in Prospekten, Broschüren oder sonstigen Informationen sind freibleibend und unverbindlich. Bei sämtlichen Angaben technischer Art, Abbildungen und/ oder Beschreibungen handelt es sich lediglich um Leistungsbeschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften darstellen.
Die dargestellten Produkte, Lieferungen und Leistungen stellen lediglich eine Einladung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes dar. Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an die Hermann Springer GmbH zum Abschluß eines Vertrages. Das Angebot gilt als angenommen, sobald entweder eine schriftliche Bestätigung der Hermann Springer GmbH über die Annahme des Angebotes erfolgt oder aber sobald die Bestellung zur Auslieferung gelangt ist.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung an die von dem Vertragspartner angegebene Anschrift. Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ein Liefertermin seitens der Hermann Springer GmbH schriftlich zugesagt wurde. Im Fall der Vereinbarung von Lieferterminen sind Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit zulässig. Gleiches gilt für Teillieferungen und Teilleistungen in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang. Jede dem Vertragspartner zumutbare Teillieferung bzw. Teilleistung gilt als selbständige Lieferung bzw. Leistung.
Im Fall der Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kann der Vertragspartner die Hermann Springer GmbH schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzug der Hermann Springer GmbH ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner der Hermann Springer GmbH gegenüber mit der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in Verzug ist.
In Fällen höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher und von der Hermann Springer GmbH nicht verschuldeter Umstände (Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten oder andere unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse) verlängert sich die Lieferfrist (auch eine vereinbarte) entsprechend, wenn die Hermann Springer GmbH durch die Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen gehindert wird. Das Gleiche gilt, wenn Vorlieferanten von solchen Umständen betroffen sind oder die Umstände eintreten, nachdem die Hermann Springer GmbH in Verzug geraten ist. Im Eintrittsfall hat die Hermann Springer GmbH den Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.
Für den Fall, daß ein Vorlieferant die Hermann Springer GmbH trotz vertraglicher Verpflichtung nicht mit der bestellten Ware beliefert, ist die Hermann Springer GmbH zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall hat die Hermann Springer GmbH den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, daß die bestellte Leistung nicht zur Verfügung steht. Der gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreis ist zurückzuerstatten.
Erfüllungsort ist für die Hermann Springer GmbH deren Geschäftssitz. Soweit die Hermann Springer GmbH die Versendung übernimmt, gilt die gesetzliche Regelung des § 447 BGB mit Ausnahme des Falles, daß die Hermann Springer GmbH die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen selbst vornimmt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
5. PreiseSoweit nicht anders vereinbart oder angegeben, verstehen sich die Preise als freibleibend sowie als Netto-Preise, das heißt die gesetzliche Mehrwertsteuer wird - soweit sie zu erheben ist - in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert hinzugerechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Ab einer Bestellhöhe von 350,00 EUR Netto-Warenwert erfolgt die Lieferung porto- und verpackungsfrei. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gefahrengüter wie z.B. Klebstoffe, Gießharze etc.
Aufträge unter 100,00 EUR Netto-Warenwert können von der Hermann Springer GmbH unfrei ausgeführt werden. Im Fall eines Netto-Warenwertes unter 100,00 EUR fällt zudem ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 EUR und im Fall eines Netto-Warenwertes unter 50,00 EUR ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 EUR an.
Sollten nach Vertragsschluß Transport-, Versicherungskosten, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben und Lasten neu entstehen oder erhöht werden, ist die Hermann Springer GmbH befugt, die so entstehende Mehrbelastung dem vereinbarten Preis hinzuzurechnen.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen der Hermann Springer GmbH ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden gem. §§ 286, 288 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Zahlungen sind bar oder durch Überweisung frei zu leisten.
Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Die Annahme erfolgt in diesem Fall nur zahlungshalber und unter Ausschluß der Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, soweit diese von der Hermann Springer GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, eigene Leistungs- und Lieferverpflichtungen zurückzuhalten. Die Hermann Springer GmbH ist berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen. Im Fall des fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Sicherheiten oder der Vorauszahlung ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, die gesamte Zahlungspflicht fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts hat die Hermann Springer GmbH den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, mit dem sie sich refinanziert. Auch ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware zu untersagen, die in ihrem (Mit-) Eigentum steht, sowie die Rückgabe zu verlangen.
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, zu prüfen. Ist hierbei ein Mangel erkennbar, ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterläßt der Vertragspartner die unverzügliche schriftliche Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei.
Zeigt sich ein Mangel erst später, ist dieser ebenfalls unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
Sofern sich ein Mangel nur auf einen Teil der Lieferung bezieht, ist der Vertragspartner nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung berechtigt, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den Vertragspartner ohne jedes Interesse.
Bei berechtigten Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl Nacherfüllung zu leisten durch Nachbesserungs oder Ersatzlieferung/ -leistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner befugt, nach seiner Wahl zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Vertragspartner den Mangel selbst verursacht hat, wenn der Mangel auf unsachgemäßer und/ oder fehlerhafter Behandlung, Verwendung, Wartung, Lagerung, natürlichem Verschleiß, unsachgemäßen Eingriffen oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruht.
Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, können keine weiteren Rechte hergeleitet werden.
Bei Garantiezusagen erfolgt eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, besteht eine Haftung nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit für Schäden an privat genutzten Sachen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
Bei den Einlagen der Hermann Springer GmbH handelt es sich um Rohlinge, die sowohl thermoplastisch als auch mechanisch veränderbar und damit an jede beliebige Indikation anpaßbar sind. Sie werden unter hohem Druck verformt und angepaßt. Aus Qualitätsgründen wird dringend davon abgeraten, die einzelnen Schichten im Zuge einer thermischen Behandlung voneinander zu trennen und anschließend wieder miteinander zu verbinden.
10. EigentumsvorbehaltDie Hermann Springer GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
Der Eigentumsvorbehalt gilt anteilmäßig auch dann, wenn die Ware be- oder verarbeitet worden ist. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die daraus entstehenden Forderungen an Dritte bis zur Höhe der Gesamtforderungen als vorbehaltlos an die Hermann Springer GmbH abgetreten. Die Abtretung wird bereits jetzt angenommen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner trotz Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Hermann Springer GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet die Hermann Springer GmbH sich dazu, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, kann die Hermann Springer GmbH verlangen, daß der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat der Vertragspartner die Hermann Springer GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und Letzterer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind.
Die Hermann Springer GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Soweit der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Muster, Zeichnungen, Fotografien oder andere Unterlagen erhält, bleiben diese im Eigentum der Hermann Springer GmbH, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Urheberrechte der Hermann Springer GmbH bleiben in jedem Fall unberührt. Auf Verlangen sind die überlassenen Gegenstände oder Unterlagen herauszugeben. Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung durch die Hermann Springer GmbH dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
12. GerichtsstandFür sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Berlin.
13. DatenschutzDie von dem Vertragspartner überlassenen Daten werden von der Hermann Springer GmbH ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) gespeichert und verarbeitet.
14. Anwendbares RechtEs gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
15. Salvatorische KlauselSoweit einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sind oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt die Regelung, die dem nach Sinn und Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Berlin, Oktober 2009