ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich, Nebenabreden, Anerkennung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Ver­trä­ge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Hermann Springer GmbH und dem Ver­trags­part­ner, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die All­ge­mei­nen Ge­schäfts-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Sie gel­ten auch für alle künftigen Verträge, soweit im Einzelfall keine anderen Vereinbarungen schrift­lich ge­trof­fen wurden.

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Abweichende Bedingungen sind für die Hermann Springer GmbH nur dann verpflichtend, wenn ih­nen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde; Schweigen auf abweichende Bedingungen gilt als Ablehnung.

2. Angebote, Aufträge

Die Darstellung von Produkten, Lieferungen und Leistungen der Hermann Springer GmbH im In­ter­net sowie in Prospekten, Broschüren oder sonstigen Informationen sind freibleibend und un­ver­bind­lich. Bei sämtlichen An­ga­ben tech­ni­scher Art, Abbildungen und/ oder Beschreibungen handelt es sich lediglich um Lei­stungs­be­schrei­bun­gen, die kei­ne Zusicherung von Eigenschaften darstellen.

Die dargestellten Produkte, Lieferungen und Leistungen stellen lediglich eine Einladung an den Kun­den zur Abgabe eines Angebotes dar. Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an die Her­mann Springer GmbH zum Abschluß eines Vertrages. Das Angebot gilt als angenommen, sobald ent­we­der eine schriftliche Bestätigung der Hermann Springer GmbH über die Annahme des An­ge­bo­tes erfolgt oder aber sobald die Bestellung zur Auslieferung gelangt ist.

3. Lieferung, Lieferumfang, höhere Gewalt

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung an die von dem Ver­trags­part­ner angegebene Anschrift. Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, so­weit nicht ein Liefertermin seitens der Hermann Springer GmbH schriftlich zugesagt wurde. Im Fall der Vereinbarung von Lieferterminen sind Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit zulässig. Gleiches gilt für Teillieferungen und Teilleistungen in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang. Je­de dem Vertragspartner zumutbare Teillieferung bzw. Teilleistung gilt als selbständige Lieferung bzw. Leistung.

Im Fall der Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kann der Vertragspartner die Her­mann Springer GmbH schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist die vertraglich ge­schul­de­te Leistung zu erbringen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner be­rech­tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzug der Hermann Springer GmbH ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner der Hermann Springer GmbH gegenüber mit der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in Verzug ist.

In Fällen höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher und von der Hermann Springer GmbH nicht verschuldeter Umstände (Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Ener­gie­ver­sor­gungs­schwie­rig­kei­ten oder andere unvorhersehbare und un­ver­schul­de­te Ereignisse) verlängert sich die Lie­fer­frist (auch eine vereinbarte) entsprechend, wenn die Hermann Springer GmbH durch die Um­stän­de an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen gehindert wird. Das Gleiche gilt, wenn Vor­lie­fe­ran­ten von solchen Umständen betroffen sind oder die Umstände eintreten, nachdem die Her­mann Springer GmbH in Verzug geraten ist. Im Eintrittsfall hat die Hermann Springer GmbH den Ver­trags­part­ner unverzüglich zu benachrichtigen.

Für den Fall, daß ein Vorlieferant die Hermann Springer GmbH trotz vertraglicher Verpflichtung nicht mit der bestellten Ware beliefert, ist die Hermann Springer GmbH zum Rücktritt berechtigt. In die­sem Fall hat die Hermann Springer GmbH den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, daß die bestellte Leistung nicht zur Verfügung steht. Der gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreis ist zurückzuerstatten.

4. Versendung, Gefahrübergang

Erfüllungsort ist für die Hermann Springer GmbH deren Geschäftssitz. Soweit die Hermann Springer GmbH die Versendung übernimmt, gilt die gesetzliche Regelung des § 447 BGB mit Ausnahme des Falles, daß die Hermann Springer GmbH die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen selbst vornimmt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

5. Preise

Soweit nicht anders vereinbart oder angegeben, verstehen sich die Preise als freibleibend sowie als Net­to-Preise, das heißt die gesetzliche Mehr­wert­steu­er wird - soweit sie zu erheben ist - in der Rech­nung gesondert ausgewiesen. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert hin­zu­ge­rech­net, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Ab einer Bestellhöhe von 350,00 EUR Netto-Warenwert erfolgt die Lieferung porto- und ver­packungs­frei. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gefahrengüter wie z.B. Klebstoffe, Gieß­har­ze etc.

Aufträge unter 100,00 EUR Netto-Warenwert können von der Hermann Springer GmbH unfrei ausgeführt werden. Im Fall eines Netto-Warenwertes unter 100,00 EUR fällt zudem ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 EUR und im Fall eines Netto-Warenwertes unter 50,00 EUR ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 EUR an.

Sollten nach Vertragsschluß Transport-, Versicherungskosten, Steuern oder sonstige öffentliche Ab­ga­ben und Lasten neu entstehen oder erhöht werden, ist die Hermann Springer GmbH befugt, die so entstehende Mehrbelastung dem vereinbarten Preis hinzuzurechnen.

6. Zahlungsbedingungen


Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen der Hermann Springer GmbH ab Rech­nungs­da­tum innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zahl­bar. Verzugszinsen werden gem. §§ 286, 288 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Ba­sis­zins­satz berechnet.

Die Zahlungen sind bar oder durch Überweisung frei zu leisten.

Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Die An­nah­me erfolgt in diesem Fall nur zahlungshalber und unter Ausschluß der Haftung für die Recht­zei­tig­keit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, soweit diese von der Hermann Springer GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, ei­ge­ne Leistungs- und Lieferverpflichtungen zurückzuhalten. Die Hermann Springer GmbH ist be­rech­tigt, für noch ausstehende Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen. Im Fall des frucht­lo­sen Ablaufs einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Sicherheiten oder der Vor­aus­zah­lung ist die Hermann Springer GmbH berechtigt, die gesamte Zahlungspflicht fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts hat die Hermann Springer GmbH den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, mit dem sie sich refinanziert. Auch ist die Her­mann Springer GmbH berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware zu un­ter­sa­gen, die in ihrem (Mit-) Eigentum steht, sowie die Rückgabe zu verlangen.

7. Mängelgewährleistung


Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Ge­schäfts­gang möglich ist, zu prüfen. Ist hierbei ein Mangel erkennbar, ist dieser unverzüglich schrift­lich zu rügen. Unterläßt der Vertragspartner die unverzügliche schriftliche Anzeige, gilt die Wa­re als mangelfrei.

Zeigt sich ein Mangel erst später, ist dieser ebenfalls unverzüglich nach seiner Entdeckung schrift­lich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.

Sofern sich ein Mangel nur auf einen Teil der Lieferung bezieht, ist der Vertragspartner nicht zur Be­an­stan­dung der gesamten Lieferung berechtigt, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den Ver­trags­part­ner ohne jedes Interesse.

Bei berechtigten Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist ist die Hermann Springer GmbH be­rech­tigt, nach ihrer Wahl Nacherfüllung zu leisten durch Nachbesserungs oder Ersatzlieferung/ -lei­stung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner befugt, nach seiner Wahl zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Vertragspartner den Mangel selbst verursacht hat, wenn der Mangel auf unsachgemäßer und/ oder fehlerhafter Behandlung, Verwendung, War­tung, Lagerung, natürlichem Verschleiß, unsachgemäßen Eingriffen oder der Verwendung von Er­satz­tei­len fremder Herkunft beruht.

Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht oder nur unwesentlich be­ein­träch­ti­gen, können keine weiteren Rechte hergeleitet werden.

8. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

Bei Garantiezusagen erfolgt eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Ver­trags­pflich­ten und aus unerlaubter Handlung, besteht eine Haftung nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kar­di­nal­pflich­ten ist die Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha­den be­grenzt. Der Haf­tungs­aus­schluß bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit für Schäden an privat genutzten Sachen ei­ne Haftung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz besteht.

9. Allgemeine Verarbeitungshinweise

Bei den Einlagen der Hermann Springer GmbH handelt es sich um Rohlinge, die sowohl ther­mo­pla­stisch als auch mechanisch veränderbar und damit an jede beliebige Indikation anpaßbar sind. Sie wer­den unter hohem Druck verformt und angepaßt. Aus Qualitätsgründen wird dringend davon ab­ge­ra­ten, die einzelnen Schichten im Zuge einer thermischen Behandlung voneinander zu trennen und anschließend wieder miteinander zu verbinden.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Hermann Springer GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Ver­trags­part­ner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.

Der Eigentumsvorbehalt gilt anteilmäßig auch dann, wenn die Ware be- oder verarbeitet worden ist. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die daraus entstehenden Forderungen an Dritte bis zur Hö­he der Gesamtforderungen als vorbehaltlos an die Hermann Springer GmbH abgetreten. Die Ab­tre­tung wird bereits jetzt angenommen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner trotz Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Hermann Springer GmbH, die Forderungen selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet die Hermann Springer GmbH sich dazu, die For­de­run­gen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, kann die Hermann Springer GmbH verlangen, daß der Vertragspartner die ab­ge­tre­te­nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An­ga­ben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit­teilt.

Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat der Ver­trags­part­ner die Hermann Springer GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und Letzterer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind.
Die Hermann Springer GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Ver­lan­gen des Vertragspartners freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

11. Urheberrechte

Soweit der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Mu­ster, Zeichnungen, Fotografien oder andere Unterlagen erhält, bleiben diese im Eigentum der Her­mann Springer GmbH, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Urheberrechte der Hermann Sprin­ger GmbH bleiben in jedem Fall unberührt. Auf Verlangen sind die überlassenen Gegenstände oder Unterlagen herauszugeben. Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung durch die Hermann Sprin­ger GmbH dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

12. Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Berlin.

13. Datenschutz

Die von dem Vertragspartner überlassenen Daten werden von der Hermann Springer GmbH aus­schließ­lich zur Vertragsabwicklung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Alle Kun­den­da­ten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) gespeichert und verarbeitet.

14. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

15. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sind oder wer­den, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirk­sa­men oder unvollständigen Bestimmung tritt die Regelung, die dem nach Sinn und Zweck der un­wirk­sa­men oder unvollständigen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Berlin, Oktober 2009